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Schweizerische Jugendstrafprozessordnung

vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2015)

Art. 39 Beschwerde
1Die Zu­läs­sig­keit der Be­schwer­de und die Be­schwer­de­grün­de rich­ten sich nach Ar­ti­kel 393 StPO1.
2Die Be­schwer­de ist über­dies zu­läs­sig ge­gen:
a.
die vor­sorg­li­che An­ord­nung von Schutz­mass­nah­men;
b.
die An­ord­nung der Be­ob­ach­tung;
c.
den Ent­scheid über die Ein­schrän­kung der Ak­ten­ein­sicht;
d.
die An­ord­nung der Un­ter­su­chungs- und Si­cher­heits­haft;
e.
an­de­re ver­fah­rens­lei­ten­de Ent­schei­de, so­fern sie einen nicht wie­der­gutz­u­ma­chen­den Nach­teil zur Fol­ge ha­ben.

3Für den Ent­scheid zu­stän­dig ist die Be­schwer­de­in­stanz; bei Be­schwer­den ge­gen die An­ord­nung der Un­ter­su­chungs- und Si­cher­heits­haft das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt.


1 SR 312.0