Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 14 Ausschluss der Öffentlichkeit

1 Das Straf­ver­fah­ren fin­det un­ter Aus­schluss der Öf­fent­lich­keit statt. Die Un­ter­su­chungs­be­hör­de und die Ge­rich­te kön­nen die Öf­fent­lich­keit in ge­eig­ne­ter Wei­se über den Stand des Ver­fah­rens in­for­mie­ren.

2 Das Ju­gend­ge­richt und die Be­ru­fungs­in­stanz kön­nen ei­ne öf­fent­li­che Ver­hand­lung an­ord­nen, wenn:

a.
die oder der ur­teils­fä­hi­ge be­schul­dig­te Ju­gend­li­che oder die ge­setz­li­che Ver­tre­tung dies ver­langt oder das öf­fent­li­che In­ter­es­se es ge­bie­tet; und
b.
dies den In­ter­es­sen der oder des be­schul­dig­ten Ju­gend­li­chen nicht zu­wi­der­läuft.

BGE

146 IV 164 (1B_573/2019) from 23. März 2020
Regeste: Art. 9 Abs. 2 StGB, Art. 3 Abs. 2 JStG, Art. 29 Abs. 1 StPO, Art. 11 JStPO; Zuständigkeit des Jugendgerichts. Die Rechtsprechung anerkennt Ausnahmen von der Anwendung des Art. 3 Abs. 2 vierter Satz JStG (darunter die Schwere der neuen Straftat und/oder der Stand des Jugendstrafverfahrens). Diese Ausnahmen erlauben es, die (für Erwachsenenstraffälle zuständige) Staatsanwaltschaft mit der Verfolgung von nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Straftaten zu befassen, selbst wenn bereits ein Verfahren vor dem Jugendgericht hängig ist. Entsprechende Gründe erlauben es demgegenüber der Jugendstrafjustiz nicht, sich der Verfolgung von Straftaten zu entledigen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen worden sind und wofür das Gesetz ausschliesslich die Zuständigkeit der Jugendgerichtsbarkeit (im Zeitpunkt ihrer Befassung mit dem Fall) vorsieht (E. 2.3).

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