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Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)

Art. 14 Ausschluss der Öffentlichkeit

1 Das Straf­ver­fah­ren fin­det un­ter Aus­schluss der Öf­fent­lich­keit statt. Die Un­ter­su­chungs­be­hör­de und die Ge­rich­te kön­nen die Öf­fent­lich­keit in ge­eig­ne­ter Wei­se über den Stand des Ver­fah­rens in­for­mie­ren.

2 Das Ju­gend­ge­richt und die Be­ru­fungs­in­stanz kön­nen ei­ne öf­fent­li­che Ver­hand­lung an­ord­nen, wenn:

a.
die oder der ur­teils­fä­hi­ge be­schul­dig­te Ju­gend­li­che oder die ge­setz­li­che Ver­tre­tung dies ver­langt oder das öf­fent­li­che In­ter­es­se es ge­bie­tet; und
b.
dies den In­ter­es­sen der oder des be­schul­dig­ten Ju­gend­li­chen nicht zu­wi­der­läuft.