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Art. 14 Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Das Strafverfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Untersuchungsbehörde und die Gerichte können die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den Stand des Verfahrens informieren. 2 Das Jugendgericht und die Berufungsinstanz können eine öffentliche Verhandlung anordnen, wenn:
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