Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 16 Vergleich und Wiedergutmachung

Die Un­ter­su­chungs­be­hör­de und das Ju­gend­ge­richt kön­nen ver­su­chen:

a.
zwi­schen der ge­schä­dig­ten Per­son und der oder dem be­schul­dig­ten Ju­gend­li­chen einen Ver­gleich zu er­rei­chen, so­weit An­trags­de­lik­te Ge­gen­stand des Ver­fah­rens sind; oder
b.
ei­ne Wie­der­gut­ma­chung zu er­zie­len, so­fern ei­ne Straf­be­frei­ung nach Ar­ti­kel 21 Ab­satz 1 Buch­sta­be c JStG13 in Fra­ge kommt.

BGE

146 IV 238 (6B_1410/2019) from 17. Juni 2020
Regeste: Art. 17 JStPO; Gelingen oder Scheitern der Mediation. Die in Art. 17 JStPO vorgesehene Mediation stellt der Jugendstrafbehörde ein Instrument zur Verfügung, um auf Konfliktbeziehungen zwischen Tätern und Opfern reagieren zu können (E. 3.2.1). Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich nicht auf die leichtesten Straftaten und umfasst auch Offizialdelikte, vorausgesetzt das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung und an einem Urteil überwiegt nicht dasjenige der Parteien an einer gütlichen Einigung (E. 3.2.2). Die vereinbarte Wiedergutmachung muss für den jugendlichen Täter einen erzieherischen Effekt haben und die Prognose für sein künftiges Verhalten begünstigen (E. 3.2.3). Findet ein Mediationsverfahren zwischen einem Opfer und mehreren Beschuldigten statt, befindet die Jugendstrafbehörde betreffend jeden Beschuldigten einzeln über Gelingen oder Scheitern (Art. 17 Abs. 2 JStPO) der Mediation. Offengelassen wird die Frage, ob bei einem Antragsdelikt der Grundsatz der Unteilbarkeit (Art. 33 Abs. 3 StGB) eine andere Lösung verlangt (E. 3.2.4).

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