Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 2 Zuständigkeit

Für die Ver­fol­gung und Be­ur­tei­lung der Straf­ta­ten so­wie den Voll­zug der ver­häng­ten Sank­tio­nen sind aus­sch­liess­lich die Kan­to­ne zu­stän­dig.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden