Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 24 Notwendige Verteidigung

Die oder der Ju­gend­li­che muss ver­tei­digt wer­den, wenn:

a.
ihr oder ihm ein Frei­heits­ent­zug von mehr als ei­nem Mo­nat oder ei­ne Un­ter­brin­gung droht;
b.
sie oder er die ei­ge­nen Ver­fah­rens­in­ter­es­sen nicht aus­rei­chend wah­ren kann und auch die ge­setz­li­che Ver­tre­tung da­zu nicht in der La­ge ist;
c.
die Un­ter­su­chungs- oder Si­cher­heits­haft mehr als 24 Stun­den ge­dau­ert hat;
d.
sie oder er vor­sorg­lich in ei­ner Ein­rich­tung un­ter­ge­bracht wor­den ist;
e.
die Ju­gend­an­wäl­tin oder der Ju­gend­an­walt be­zie­hungs­wei­se die Ju­gend­staats­an­walt­schaft an der Haupt­ver­hand­lung per­sön­lich auf­tritt.

BGE

138 IV 35 (1B_504/2011) from 6. Dezember 2011
Regeste: Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 24 und 25 Abs. 1 lit. c JStPO; Art. 131 Abs. 1-3 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO. Anspruch auf amtliche Verteidigung auch im jugendstrafprozessualen Untersuchungsverfahren gemäss bisheriger Praxis und neuer Jugendstrafprozessordnung (E. 5 und 6).

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