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Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)

Art. 24 Notwendige Verteidigung

Die oder der Ju­gend­li­che muss ver­tei­digt wer­den, wenn:

a.
ihr oder ihm ein Frei­heits­ent­zug von mehr als ei­nem Mo­nat oder ei­ne Un­ter­brin­gung droht;
b.
sie oder er die ei­ge­nen Ver­fah­rens­in­ter­es­sen nicht aus­rei­chend wah­ren kann und auch die ge­setz­li­che Ver­tre­tung da­zu nicht in der La­ge ist;
c.
die Un­ter­su­chungs- oder Si­cher­heits­haft mehr als 24 Stun­den ge­dau­ert hat;
d.
sie oder er vor­sorg­lich in ei­ner Ein­rich­tung un­ter­ge­bracht wor­den ist;
e.
die Ju­gend­an­wäl­tin oder der Ju­gend­an­walt be­zie­hungs­wei­se die Ju­gend­staats­an­walt­schaft an der Haupt­ver­hand­lung per­sön­lich auf­tritt.