Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 25 Amtliche Verteidigung

1 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de ord­net ei­ne amt­li­che Ver­tei­di­gung an, wenn bei not­wen­di­ger Ver­tei­di­gung:

a.
die oder der be­schul­dig­te Ju­gend­li­che oder die ge­setz­li­che Ver­tre­tung trotz Auf­for­de­rung kei­ne Wahl­ver­tei­di­gung be­stimmt;
b.
der Wahl­ver­tei­di­gung das Man­dat ent­zo­gen wur­de oder sie es nie­der­ge­legt hat und die oder der be­schul­dig­te Ju­gend­li­che oder die ge­setz­li­che Ver­tre­tung nicht in­nert Frist ei­ne neue Wahl­ver­tei­di­gung be­stimmt; oder
c.
die oder der be­schul­dig­te Ju­gend­li­che und die ge­setz­li­che Ver­tre­tung nicht über die er­for­der­li­chen Mit­tel ver­fü­gen.

2 Die Ent­schä­di­gung der amt­li­chen Ver­tei­di­gung rich­tet sich nach Ar­ti­kel 135 StPO16. Zur Rück­er­stat­tung im Sin­ne von Ar­ti­kel 135 Ab­satz 4 StPO kön­nen im Rah­men ih­rer Un­ter­halts­pflicht auch die El­tern ver­pflich­tet wer­den.

BGE

138 IV 35 (1B_504/2011) from 6. Dezember 2011
Regeste: Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 24 und 25 Abs. 1 lit. c JStPO; Art. 131 Abs. 1-3 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO. Anspruch auf amtliche Verteidigung auch im jugendstrafprozessualen Untersuchungsverfahren gemäss bisheriger Praxis und neuer Jugendstrafprozessordnung (E. 5 und 6).

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