|
|
|
Art. 25 Amtliche Verteidigung
1 Die zuständige Behörde ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung:
2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Artikel 135 StPO16. Zur Rückerstattung im Sinne von Artikel 135 Absatz 4 StPO können im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch die Eltern verpflichtet werden. BGE
138 IV 35 (1B_504/2011) from 6. Dezember 2011
Regeste: Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 24 und 25 Abs. 1 lit. c JStPO; Art. 131 Abs. 1-3 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO. Anspruch auf amtliche Verteidigung auch im jugendstrafprozessualen Untersuchungsverfahren gemäss bisheriger Praxis und neuer Jugendstrafprozessordnung (E. 5 und 6). |
