Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 26 Zuständigkeit

1 Die Un­ter­su­chungs­be­hör­de ist zu­stän­dig zur An­ord­nung:

a.
je­ner Zwangs­mass­nah­men, die ge­mä­ss den Be­stim­mun­gen der StPO17 durch die Staats­an­walt­schaft an­ge­ord­net wer­den kön­nen;
b.
der Un­ter­su­chungs­haft;
c.18
der vor­sorg­li­chen Schutz­mass­nah­men nach den Ar­ti­keln 12–15 und 16a JStG19;
d.
der Be­ob­ach­tung im Sin­ne von Ar­ti­kel 9 JStG.

2 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt ist zu­stän­dig zur An­ord­nung oder Ge­neh­mi­gung der üb­ri­gen Zwangs­mass­nah­men.

3 Ist der Straf­fall beim Ge­richt hän­gig, so ist die­ses für die An­ord­nung der ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Zwangs­mass­nah­men zu­stän­dig.

17 SR 312.0

18 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tä­tig­keits­ver­bot und das Kon­takt- und Ray­on­ver­bot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 20128819).

19 SR 311.1

BGE

148 IV 419 (6B_273/2021) from 25. August 2022
Regeste: Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG; Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 51 und 110 Abs. 7 StGB; Entschädigung im Jugendstrafrecht nach (vorsorglicher) Unterbringung. Im Jugendstrafrecht führt der Umstand, dass der aufgrund der (vorsorglichen) Unterbringung erstandene Freiheitsentzug länger war als der ausgesprochene Freiheitsentzug, nicht zu einer finanziellen Entschädigung des betroffenen Jugendlichen gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO, da der mit der (vorsorglichen) Unterbringung verbundene Freiheitsentzug keine Untersuchungshaft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB darstellt (E. 1.6). Ein übergangsweiser Aufenthalt eines Jugendlichen, dem gegenüber eine (vorsorgliche) geschlossene Unterbringung verfügt wurde, in einer Straf- oder Haftanstalt kann zulässig sein, soweit dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Dauer bis zum Eintritt in eine geeignete Einrichtung (E. 1.7.3 mit Hinweis auf BGE 148 I 116 E. 2.4). Zulässigkeit im konkreten Fall bejaht (E. 1.7.4).

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