Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 28 Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

1 Un­ter­su­chungs- und Si­cher­heits­haft wer­den in ei­ner für Ju­gend­li­che re­ser­vier­ten Ein­rich­tung oder in ei­ner be­son­de­ren Ab­tei­lung ei­ner Haft­an­stalt voll­zo­gen, wo die Ju­gend­li­chen von er­wach­se­nen In­haf­tier­ten ge­trennt sind. Ei­ne an­ge­mes­se­ne Be­treu­ung ist si­cher­zu­stel­len.

2 Die Ju­gend­li­chen kön­nen auf ihr Ge­such hin ei­ner Be­schäf­ti­gung nach­ge­hen, wenn das Ver­fah­ren da­durch nicht be­ein­träch­tigt wird und die Ver­hält­nis­se der Ein­rich­tung oder der Haft­an­stalt es er­lau­ben.

3 Für den Voll­zug kön­nen pri­va­te Ein­rich­tun­gen bei­ge­zo­gen wer­den.

BGE

142 IV 389 (6B_1026/2015) from 11. Oktober 2016
Regeste: Art. 27 Abs. 1 JStPO; Art. 25 JStG; Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 212 Abs. 3 und Art. 431 Abs. 2 StPO; Zulässigkeit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft gegenüber einem Jugendlichen von weniger als 15 Jahren, Entschädigung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Art. 27 JStPO regelt die Voraussetzungen, unter welchen Untersuchungs- und Sicherheitshaft gegenüber einem Jugendlichen angeordnet werden kann, und stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV dar. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft muss nicht nur auf Strafen, sondern auch auf Massnahmen angerechnet werden, weshalb Art. 212 Abs. 3 StPO die Tragweite von Art. 27 JStPO nicht einschränkt, der auf alle Jugendlichen anwendbar ist, die zwischen dem Alter von 10 und 18 Jahren eine strafbare Handlung begehen (E. 4). Anwendbarkeit von Art. 431 Abs. 2 StPO auf die Entschädigung des beschuldigten Jugendlichen, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht angerechnet werden kann (E. 5).

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