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Art. 30 Untersuchungsbehörde
1 Die Untersuchungsbehörde leitet die Strafverfolgung und nimmt alle zur Wahrheitsfindung notwendigen Untersuchungshandlungen vor. 2 Während der Untersuchung hat sie die Befugnisse und Aufgaben, die nach der StPO22 in diesem Verfahrensstadium der Staatsanwaltschaft zukommen. |