Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 30 Untersuchungsbehörde

1 Die Un­ter­su­chungs­be­hör­de lei­tet die Straf­ver­fol­gung und nimmt al­le zur Wahr­heits­fin­dung not­wen­di­gen Un­ter­su­chungs­hand­lun­gen vor.

2 Wäh­rend der Un­ter­su­chung hat sie die Be­fug­nis­se und Auf­ga­ben, die nach der StPO22 in die­sem Ver­fah­rens­sta­di­um der Staats­an­walt­schaft zu­kom­men.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden