Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 33

1 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de er­hebt An­kla­ge vor dem Ju­gend­ge­richt, wenn sie den Sach­ver­halt und die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se der oder des be­schul­dig­ten Ju­gend­li­chen als hin­rei­chend ge­klärt er­ach­tet und kein Straf­be­fehl er­las­sen wur­de.

2 Für die An­kla­ge­er­he­bung zu­stän­dig ist:

a.
wenn die Un­ter­su­chung durch ei­ne Ju­gend­rich­te­rin oder einen Ju­gend­rich­ter ge­führt wur­de: die Ju­gend­staats­an­walt­schaft;
b.
wenn die Un­ter­su­chung durch ei­ne Ju­gend­an­wäl­tin oder einen Ju­gend­an­walt ge­führt wur­de: die Ju­gend­an­wäl­tin oder der Ju­gend­an­walt.

3 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de stellt die An­kla­ge­schrift zu:

a.
der oder dem be­schul­dig­ten Ju­gend­li­chen und der ge­setz­li­chen Ver­tre­tung;
b.
der Pri­vat­klä­ger­schaft;
c.
dem Ju­gend­ge­richt, mit­samt den Ak­ten so­wie den be­schlag­nahm­ten Ge­gen­stän­den und Ver­mö­gens­wer­ten.

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