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Art. 33
1 Die zuständige Behörde erhebt Anklage vor dem Jugendgericht, wenn sie den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen als hinreichend geklärt erachtet und kein Strafbefehl erlassen wurde. 2 Für die Anklageerhebung zuständig ist:
3 Die zuständige Behörde stellt die Anklageschrift zu:
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