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Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)

Art. 34 Zuständigkeit

1 Das Ju­gend­ge­richt be­ur­teilt als ers­te In­stanz al­le Straf­ta­ten, für die in Fra­ge kommt:

a.
ei­ne Un­ter­brin­gung;
b.
ei­ne Bus­se von mehr als 1000 Fran­ken;
c.
ein Frei­heits­ent­zug von mehr als drei Mo­na­ten.

2 Es be­ur­teilt An­kla­gen im An­schluss an Ein­spra­chen ge­gen Straf­be­feh­le.

3 Die Kan­to­ne, wel­che Ju­gend­an­wäl­tin­nen oder Ju­gend­an­wäl­te als Un­ter­su­chungs­be­hör­de be­zeich­nen, kön­nen vor­se­hen, dass die Prä­si­den­tin oder der Prä­si­dent des Ju­gend­ge­richts An­kla­gen im An­schluss an Ein­spra­chen ge­gen Straf­be­feh­le be­ur­teilt, wel­che Über­tre­tun­gen zum Ge­gen­stand ha­ben.

4 Fällt ei­ne Straf­tat nach Auf­fas­sung des Ju­gend­ge­richts in die Zu­stän­dig­keit der Un­ter­su­chungs­be­hör­de, so kann das Ju­gend­ge­richt die Straf­tat selbst be­ur­tei­len oder den Fall der Un­ter­su­chungs­be­hör­de zum Er­lass ei­nes Straf­be­fehls über­wei­sen.

5 Ist der Straf­fall bei ihm hän­gig, so ist das Ju­gend­ge­richt für die An­ord­nung der ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Zwangs­mass­nah­men zu­stän­dig.

6 Das Ju­gend­ge­richt kann auch über Zi­vil­for­de­run­gen ent­schei­den, so­fern de­ren Be­ur­tei­lung oh­ne be­son­de­re Un­ter­su­chung mög­lich ist.