Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 35 Persönliches Erscheinen und Ausschluss

1 Die oder der be­schul­dig­te Ju­gend­li­che und die ge­setz­li­che Ver­tre­tung ha­ben an der Haupt­ver­hand­lung vor dem Ju­gend­ge­richt und der Be­ru­fungs­in­stanz per­sön­lich zu er­schei­nen, wenn sie nicht da­von dis­pen­siert wor­den sind.

2 Das Ge­richt kann die oder den Ju­gend­li­chen, die ge­setz­li­che Ver­tre­tung und die Ver­trau­ens­per­son von der Haupt­ver­hand­lung ganz oder teil­wei­se aus­sch­lies­sen, so­fern über­wie­gen­de pri­va­te oder öf­fent­li­che In­ter­es­sen dies recht­fer­ti­gen.

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