Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 36 Abwesenheitsverfahren

Das Ab­we­sen­heits­ver­fah­ren ist nur mög­lich, wenn:

a.
die oder der be­schul­dig­te Ju­gend­li­che trotz zwei­ma­li­ger Vor­la­dung nicht zur Haupt­ver­hand­lung er­scheint;
b.
sie oder er durch die Un­ter­su­chungs­be­hör­de ein­ver­nom­men wor­den ist;
c.
die Be­weis­la­ge ein Ur­teil in ih­rer Ab­we­sen­heit zu­lässt; und
d.
ein­zig ei­ne Stra­fe in Be­tracht kommt.

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