Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 38 Legitimation

1 Zum Er­grei­fen von Rechts­mit­teln sind le­gi­ti­miert:

a.
die oder der ur­teils­fä­hi­ge Ju­gend­li­che; und
b.
die ge­setz­li­che Ver­tre­tung oder, wo die­se fehlt, die Be­hör­de des Zi­vil­rechts.

2 Das Recht zur Be­ru­fung steht je­ner Be­hör­de zu, die vor dem Ju­gend­ge­richt die An­kla­ge ver­tre­ten hat.

3 Im Üb­ri­gen ist Ar­ti­kel 382 StPO26 an­wend­bar.

BGE

139 IV 48 (1B_525/2012) from 22. Oktober 2012
Regeste: Art. 26 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5 und Art. 39 Abs. 3 JStPO; Art. 6 EMRK und Art. 30 BV; Sicherheitshaft im Jugendstrafverfahren. Ist die Anklage beim Jugendgericht hängig, ist dieses zuständig für die Anordnung von Sicherheitshaft, nicht das Zwangsmassnahmengericht (E. 2). Die Haftprüfung durch den Sachrichter ist im Jugendstrafverfahren zulässig (E. 3). Anschliessend steht die Beschwerde ans Zwangsmassnahmengericht offen, danach die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (E. 4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden