Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 4 Grundsätze

1 Für die An­wen­dung die­ses Ge­set­zes sind der Schutz und die Er­zie­hung der Ju­gend­li­chen weg­lei­tend. Al­ter und Ent­wick­lungs­stand sind an­ge­mes­sen zu be­rück­sich­ti­gen.

2 Die Straf­be­hör­den ach­ten in al­len Ver­fah­rens­sta­di­en die Per­sön­lich­keits­rech­te der Ju­gend­li­chen und er­mög­li­chen ih­nen, sich ak­tiv am Ver­fah­ren zu be­tei­li­gen. Vor­be­hält­lich be­son­de­rer Ver­fah­rens­vor­schrif­ten hö­ren sie die Ju­gend­li­chen per­sön­lich an.

3 Sie sor­gen da­für, dass das Straf­ver­fah­ren nicht mehr als nö­tig in das Pri­vat­le­ben der Ju­gend­li­chen und in den Ein­fluss­be­reich ih­rer ge­setz­li­chen Ver­tre­tung ein­greift.

4 Sie be­zie­hen, wenn es an­ge­zeigt scheint, die ge­setz­li­che Ver­tre­tung und die Be­hör­de des Zi­vil­rechts ein.

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