Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 42 Zuständigkeit

1 Für den Voll­zug von Stra­fen und Schutz­mass­nah­men ist die Un­ter­su­chungs­be­hör­de zu­stän­dig.

2 Für den Voll­zug kön­nen öf­fent­li­che und pri­va­te Ein­rich­tun­gen so­wie Pri­vat­per­so­nen bei­ge­zo­gen wer­den.

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