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Art. 51 Rechtsmittel
1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. 2 Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. 3 Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |