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Art. 52 Vorbehalt der Verfahrensgrundsätze nach neuem Recht
In Fällen, in denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes altes Recht zur Anwendung kommt, tragen die Behörden den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung; sie achten insbesondere auf die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze betreffend:
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