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Art. 6 Strafverfolgungsbehörden
1 Strafverfolgungsbehörden sind:
2 Die Kantone bezeichnen als Untersuchungsbehörde:
3 Die Jugendrichterinnen und Jugendrichter sind Mitglieder des Jugendgerichts. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über die Ablehnung (Art. 9) und den Ausstand (Art. 56–60 StPO8) vorbehalten. 4 Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte vertreten vor dem Jugendgericht die Anklage. |