Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 6 Strafverfolgungsbehörden

1 Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den sind:

a.
die Po­li­zei;
b.
die Un­ter­su­chungs­be­hör­de;
c.
die Ju­gend­staats­an­walt­schaft, so­fern der Kan­ton ei­ne sol­che Be­hör­de vor­se­hen muss (Art. 21).

2 Die Kan­to­ne be­zeich­nen als Un­ter­su­chungs­be­hör­de:

a.
ei­ne oder meh­re­re Ju­gend­rich­te­rin­nen oder einen oder meh­re­re Ju­gend­rich­ter; oder
b.
ei­ne oder meh­re­re Ju­gend­an­wäl­tin­nen oder einen oder meh­re­re Ju­gend­an­wäl­te.

3 Die Ju­gend­rich­te­rin­nen und Ju­gend­rich­ter sind Mit­glie­der des Ju­gend­ge­richts. Im Üb­ri­gen blei­ben die Be­stim­mun­gen über die Ab­leh­nung (Art. 9) und den Aus­stand (Art. 56–60 StPO8) vor­be­hal­ten.

4 Die Ju­gend­an­wäl­tin­nen und Ju­gend­an­wäl­te ver­tre­ten vor dem Ju­gend­ge­richt die An­kla­ge.

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