Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 9 Ablehnung
1 Die oder der ur­teils­fä­hi­ge be­schul­dig­te Ju­gend­li­che und die ge­setz­li­che Ver­tre­tung kön­nen in­nert zehn Ta­gen seit Er­öff­nung des Straf­be­fehls (Art. 32) be­zie­hungs­wei­se Zu­stel­lung der An­kla­ge­schrift (Art. 33) ver­lan­gen, dass die Ju­gend­rich­te­rin oder der Ju­gend­rich­ter, die oder der be­reits die Un­ter­su­chung ge­führt hat, im Haupt­ver­fah­ren nicht mit­wirkt. Die Ab­leh­nung be­darf kei­ner Be­grün­dung.
2 Die oder der ur­teils­fä­hi­ge be­schul­dig­te Ju­gend­li­che und die ge­setz­li­che Ver­tre­tung wer­den im Straf­be­fehl oder in der An­kla­ge­schrift auf die­ses Ab­leh­nungs­recht auf­merk­sam ge­macht.

BGE

139 IV 48 (1B_525/2012) from 22. Oktober 2012
Regeste: Art. 26 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5 und Art. 39 Abs. 3 JStPO; Art. 6 EMRK und Art. 30 BV; Sicherheitshaft im Jugendstrafverfahren. Ist die Anklage beim Jugendgericht hängig, ist dieses zuständig für die Anordnung von Sicherheitshaft, nicht das Zwangsmassnahmengericht (E. 2). Die Haftprüfung durch den Sachrichter ist im Jugendstrafverfahren zulässig (E. 3). Anschliessend steht die Beschwerde ans Zwangsmassnahmengericht offen, danach die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (E. 4).

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