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Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)

Art. 9 Ablehnung
1 Die oder der ur­teils­fä­hi­ge be­schul­dig­te Ju­gend­li­che und die ge­setz­li­che Ver­tre­tung kön­nen in­nert zehn Ta­gen seit Er­öff­nung des Straf­be­fehls (Art. 32) be­zie­hungs­wei­se Zu­stel­lung der An­kla­ge­schrift (Art. 33) ver­lan­gen, dass die Ju­gend­rich­te­rin oder der Ju­gend­rich­ter, die oder der be­reits die Un­ter­su­chung ge­führt hat, im Haupt­ver­fah­ren nicht mit­wirkt. Die Ab­leh­nung be­darf kei­ner Be­grün­dung.
2 Die oder der ur­teils­fä­hi­ge be­schul­dig­te Ju­gend­li­che und die ge­setz­li­che Ver­tre­tung wer­den im Straf­be­fehl oder in der An­kla­ge­schrift auf die­ses Ab­leh­nungs­recht auf­merk­sam ge­macht.