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Art. 10 Gerichtsstand
1 Für die Strafverfolgung ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Strafverfolgung im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die Straftat begangen worden ist.10 2 Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, so ist folgende Behörde zuständig:
3 Die Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist, nimmt die dringend notwendigen Ermittlungshandlungen vor.12 4 Die zuständige schweizerische Behörde kann auf Ersuchen der ausländischen Behörde die Strafverfolgung übernehmen, wenn:
5 Die zuständige Behörde wendet bei der Strafverfolgung nach Absatz 4 sowie nach den Artikeln 4–7 StGB ausschliesslich schweizerisches Recht an. 6 Für den Vollzug ist die Behörde am Ort der Beurteilung zuständig; abweichende Bestimmungen in Verträgen zwischen den Kantonen bleiben vorbehalten. 7 Kompetenzkonflikte zwischen den Kantonen entscheidet das Bundesstrafgericht. 10 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 20196697). 11 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 20196697). 12 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 20196697). |
