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Art. 12 Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung
1 Die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts haben im Verfahren mitzuwirken, wenn die Jugendstrafbehörde dies anordnet. 2 Bei Nichtbefolgung kann die Untersuchungsbehörde oder das Jugendgericht die gesetzliche Vertretung verwarnen, bei der Behörde des Zivilrechts anzeigen oder ihr eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegen. Der Bussenentscheid kann bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. |
