Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 12 Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung

1 Die ge­setz­li­che Ver­tre­tung und die Be­hör­de des Zi­vil­rechts ha­ben im Ver­fah­ren mit­zu­wir­ken, wenn die Ju­gend­straf­be­hör­de dies an­ord­net.

2 Bei Nicht­be­fol­gung kann die Un­ter­su­chungs­be­hör­de oder das Ju­gend­ge­richt die ge­setz­li­che Ver­tre­tung ver­war­nen, bei der Be­hör­de des Zi­vil­rechts an­zei­gen oder ihr ei­ne Ord­nungs­bus­se bis zu 1000 Fran­ken auf­er­le­gen. Der Bus­sen­ent­scheid kann bei der Be­schwer­de­in­stanz an­ge­foch­ten wer­den.

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