Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 13 Vertrauensperson

Die oder der be­schul­dig­te Ju­gend­li­che kann in al­len Ver­fah­rens­sta­di­en ei­ne Ver­trau­ens­per­son bei­zie­hen, so­fern die In­ter­es­sen der Un­ter­su­chung oder über­wie­gen­de pri­va­te In­ter­es­sen ei­nem sol­chen Bei­zug nicht ent­ge­gen­ste­hen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden