Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 15 Umfang der Akteneinsicht

1 Die Ein­sicht in In­for­ma­tio­nen über die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se der oder des be­schul­dig­ten Ju­gend­li­chen kann in ih­rem oder sei­nem In­ter­es­se ein­ge­schränkt wer­den für:

a.
sie oder ihn sel­ber;
b.
die ge­setz­li­che Ver­tre­tung;
c.
die Pri­vat­klä­ger­schaft;
d.
die Be­hör­de des Zi­vil­rechts.

2 Die Ver­tei­di­gung und die Ju­gend­staats­an­walt­schaft kön­nen die ge­sam­ten Ak­ten ein­se­hen. Sie dür­fen von In­hal­ten, in wel­che die Ein­sicht ein­ge­schränkt ist, kei­ne Kennt­nis ge­ben.

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