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Art. 17 Mediation
1 Die Untersuchungsbehörde und die Gerichte können das Verfahren jederzeit sistieren und eine auf dem Gebiet der Mediation geeignete Organisation oder Person mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens beauftragen, wenn:
2 Gelingt die Mediation, so wird das Verfahren eingestellt. |