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Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)

Art. 17 Mediation

1 Die Un­ter­su­chungs­be­hör­de und die Ge­rich­te kön­nen das Ver­fah­ren je­der­zeit sis­tie­ren und ei­ne auf dem Ge­biet der Me­dia­ti­on ge­eig­ne­te Or­ga­ni­sa­ti­on oder Per­son mit der Durch­füh­rung ei­nes Me­dia­ti­ons­ver­fah­rens be­auf­tra­gen, wenn:

a.
Schutz­mass­nah­men nicht not­wen­dig sind oder die Be­hör­de des Zi­vil­rechts be­reits ge­eig­ne­te Mass­nah­men an­ge­ord­net hat;
b.
die Vor­aus­set­zun­gen von Ar­ti­kel 21 Ab­satz 1 JStG15 nicht er­füllt sind.

2 Ge­lingt die Me­dia­ti­on, so wird das Ver­fah­ren ein­ge­stellt.