Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 18 Begriff

Par­tei­en sind:

a.
die oder der be­schul­dig­te Ju­gend­li­che;
b.
die ge­setz­li­che Ver­tre­tung der oder des be­schul­dig­ten Ju­gend­li­chen;
c.
die Pri­vat­klä­ger­schaft;
d.
im Haupt- und im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren: die Ju­gend­an­wäl­tin oder der Ju­gend­an­walt be­zie­hungs­wei­se die Ju­gend­staats­an­walt­schaft.

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