Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 19 Beschuldigte Jugendliche oder beschuldigter Jugendlicher

1 Die oder der be­schul­dig­te Ju­gend­li­che han­delt durch die ge­setz­li­che Ver­tre­tung.

2 Ur­teils­fä­hi­ge be­schul­dig­te Ju­gend­li­che kön­nen ih­re Par­tei­rech­te selbst­stän­dig wahr­neh­men.

3 Die Be­hör­de kann das Recht der oder des be­schul­dig­ten Ju­gend­li­chen auf Teil­nah­me an be­stimm­ten Ver­fah­rens­hand­lun­gen mit Rück­sicht auf Al­ter und un­ge­stör­te Ent­wick­lung be­schrän­ken. Die­se Be­schrän­kun­gen gel­ten nicht für die Ver­tei­di­gung.

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