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Art. 19 Beschuldigte Jugendliche oder beschuldigter Jugendlicher
1 Die oder der beschuldigte Jugendliche handelt durch die gesetzliche Vertretung. 2 Urteilsfähige beschuldigte Jugendliche können ihre Parteirechte selbstständig wahrnehmen. 3 Die Behörde kann das Recht der oder des beschuldigten Jugendlichen auf Teilnahme an bestimmten Verfahrenshandlungen mit Rücksicht auf Alter und ungestörte Entwicklung beschränken. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Verteidigung. |
