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Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)

Art. 2 Zuständigkeit

Für die Ver­fol­gung und Be­ur­tei­lung der Straf­ta­ten so­wie den Voll­zug der ver­häng­ten Sank­tio­nen sind aus­sch­liess­lich die Kan­to­ne zu­stän­dig.