Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 23 Wahlverteidigung

Die oder der ur­teils­fä­hi­ge be­schul­dig­te Ju­gend­li­che so­wie die ge­setz­li­che Ver­tre­tung kön­nen ei­ne An­wäl­tin oder einen An­walt mit der Ver­tei­di­gung be­trau­en.

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