Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
|
Art. 25 Amtliche Verteidigung
1 Die zuständige Behörde ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung:
2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Artikel 135 StPO17. Zur Rückerstattung im Sinne von Artikel 135 Absatz 4 StPO können im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch die Eltern verpflichtet werden. |