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Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)

Art. 25 Amtliche Verteidigung

1 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de ord­net ei­ne amt­li­che Ver­tei­di­gung an, wenn bei not­wen­di­ger Ver­tei­di­gung:

a.
die oder der be­schul­dig­te Ju­gend­li­che oder die ge­setz­li­che Ver­tre­tung trotz Auf­for­de­rung kei­ne Wahl­ver­tei­di­gung be­stimmt;
b.
der Wahl­ver­tei­di­gung das Man­dat ent­zo­gen wur­de oder sie es nie­der­ge­legt hat und die oder der be­schul­dig­te Ju­gend­li­che oder die ge­setz­li­che Ver­tre­tung nicht in­nert Frist ei­ne neue Wahl­ver­tei­di­gung be­stimmt; oder
c.
die oder der be­schul­dig­te Ju­gend­li­che und die ge­setz­li­che Ver­tre­tung nicht über die er­for­der­li­chen Mit­tel ver­fü­gen.

2 Die Ent­schä­di­gung der amt­li­chen Ver­tei­di­gung rich­tet sich nach Ar­ti­kel 135 StPO17. Zur Rück­er­stat­tung im Sin­ne von Ar­ti­kel 135 Ab­satz 4 StPO kön­nen im Rah­men ih­rer Un­ter­halts­pflicht auch die El­tern ver­pflich­tet wer­den.