|
|
|
Art. 32
1 Die Untersuchungsbehörde schliesst die Untersuchung ab und erlässt einen Strafbefehl, wenn die Beurteilung der Straftat nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fällt. 2 Die oder der beschuldigte Jugendliche kann vor Erlass des Strafbefehls einvernommen werden. 3 Die Untersuchungsbehörde kann im Strafbefehl auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist. 4 Der Strafbefehl wird eröffnet:
5 Gegen den Strafbefehl können bei der Untersuchungsbehörde innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
5bis Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.25 6 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 352–356 StPO26. 24 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 20196697). 25 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 20196697). |
