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Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)

Art. 5 Verzicht auf Strafverfolgung

1 Die Un­ter­su­chungs­be­hör­de, die Ju­gend­staats­an­walt­schaft und das Ge­richt se­hen von der Straf­ver­fol­gung ab, wenn:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne Straf­be­frei­ung nach Ar­ti­kel 21 JStG7 ge­ge­ben und Schutz­mass­nah­men ent­we­der nicht not­wen­dig sind oder die Be­hör­de des Zi­vil­rechts be­reits ge­eig­ne­te Mass­nah­men an­ge­ord­net hat; oder
b.
ein Ver­gleich oder ei­ne Me­dia­ti­on er­folg­reich ab­ge­schlos­sen wer­den konn­te.

2 Im Üb­ri­gen ist Ar­ti­kel 8 Ab­sät­ze 2–4 StPO8 an­wend­bar.