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Art. 8 Organisation
1 Die Kantone regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Jugendstrafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln. 2 Die Kantone können interkantonal zuständige Jugendstrafbehörden vorsehen. 3 Sie können Ober- oder Generaljugendanwaltschaften vorsehen. |
