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Art. 9 Ablehnung
1 Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung können innert zehn Tagen seit Eröffnung des Strafbefehls (Art. 32) beziehungsweise Zustellung der Anklageschrift (Art. 33) verlangen, dass die Jugendrichterin oder der Jugendrichter, die oder der bereits die Untersuchung geführt hat, im Hauptverfahren nicht mitwirkt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. 2 Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung werden im Strafbefehl oder in der Anklageschrift auf dieses Ablehnungsrecht aufmerksam gemacht. BGE
139 IV 48 (1B_525/2012) from 22. Oktober 2012
Regeste: Art. 26 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5 und Art. 39 Abs. 3 JStPO; Art. 6 EMRK und Art. 30 BV; Sicherheitshaft im Jugendstrafverfahren. Ist die Anklage beim Jugendgericht hängig, ist dieses zuständig für die Anordnung von Sicherheitshaft, nicht das Zwangsmassnahmengericht (E. 2). Die Haftprüfung durch den Sachrichter ist im Jugendstrafverfahren zulässig (E. 3). Anschliessend steht die Beschwerde ans Zwangsmassnahmengericht offen, danach die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (E. 4). |
