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Art. 9 Ablehnung
1 Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung können innert zehn Tagen seit Eröffnung des Strafbefehls (Art. 32) beziehungsweise Zustellung der Anklageschrift (Art. 33) verlangen, dass die Jugendrichterin oder der Jugendrichter, die oder der bereits die Untersuchung geführt hat, im Hauptverfahren nicht mitwirkt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. 2 Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung werden im Strafbefehl oder in der Anklageschrift auf dieses Ablehnungsrecht aufmerksam gemacht. |