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Art. 4c Regulierung von Wölfen nach Artikel 12 Absatz 4bis des Jagdgesetzes 37
1 Ein Schaden nach Artikel 12 Absatz 4bis des Jagdgesetzes an Nutztieren liegt vor, wenn Wölfe eines Rudels in ihrem Streifgebiet während der aktuellen Sömmerungsperiode auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben mindestens acht Schafe oder Ziegen getötet oder ein Tier der Rinder- oder Pferdegattung oder der Gattung der Neuweltkameliden getötet oder schwer verletzt haben und sofern die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz fachgerecht umgesetzt wurden. 2 Es dürfen bis zu zwei Drittel der im Jahr der Regulierung geborenen Jungtiere erlegt werden. Ausnahmsweise kann mit Ausnahme des Muttertieres auch ein anderes Tier eines Rudels erlegt werden, wenn dieses ein unerwünschtes Verhalten gemäss Artikel 4b Absatz 4 zeigt. 3 Die Bewilligung ist auf das Streifgebiet des betroffenen Rudels zu beschränken. Die Wölfe sind aus dem Rudelverband und, soweit möglich, nahe von Nutztierherden, Siedlungen, ganzjährig bewohnten Gebäuden oder stark vom Menschen genutzten Anlagen zu erlegen. Bei der Regulierung sind die Anliegen des Tierschutzes, insbesondere des Schutzes der Jungtiere, zu berücksichtigen. 4 Die Kantone liefern dem BAFU in ihrem Antrag die Angaben nach Artikel 4 Absatz 2. 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 662). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12). |