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Art. 6bis Falknerische Haltung von Greifvögeln 42
1 Die Bewilligung zur falknerischen Haltung von Greifvögeln wird nur erteilt, wenn:
2 Bei der falknerischen Haltung von Greifvögeln ist die folgende Haltung zulässig:
3 Die Dauer der Anbindehaltung ist zu dokumentieren. 4 Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV eine Richtlinie über die falknerische Haltung von Greifvögeln. 42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4315). |
