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Art. 8 Aussetzen von einheimischen Tieren 48
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation49 (Departement) kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone bewilligen, dass Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in der Schweiz nicht mehr vorkommen, ausgesetzt werden. Voraussetzung ist der Nachweis, dass:
2 Das BAFU kann mit Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter Arten, die in der Schweiz bereits vorkommen und in ihrem Bestand bedroht sind, ausgesetzt werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind. 3 Tiere, die ausgesetzt werden, müssen markiert und gemeldet werden (Art. 13 Abs. 4). 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683). 49 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. |