Art. 9b Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 2 des Jagdgesetzes gegen einzelne Wölfe 59
1 Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die nicht zu einem Rudel gehören und die einen erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten oder Menschen gefährden. 2 Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn dieser in seinem Streifgebiet:
3 Bei der Beurteilung des Schadens nach Absatz 2 unberücksichtigt bleiben Nutztiere auf Weiden von Tierhaltungen, bei welchen die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz nicht fachgerecht umgesetzt wurden. 4 Eine Gefährdung von Menschen liegt insbesondere vor, wenn ein Wolf sich aus eigenem Antrieb und regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhält und dabei Menschen gegenüber zu wenig Scheu zeigt. 5 Die betroffenen Kantone beurteilen Schäden oder Gefährdungssituationen, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen entstanden sind, koordiniert. 6 Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens oder einer weiteren Gefährdung des Menschen durch den betreffenden Wolf dienen. Sie ist auf längstens 60 Tage zu befristen sowie auf einen angemessenen Abschussperimeter zu beschränken. Dieser entspricht:
59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12). |