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Art. 126 Auftrag
1Folgende Personen müssen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20072 (FINMAG) beauftragen:3
3Von der gleichen Prüfgesellschaft zu prüfen sind:
4Die FINMA kann in den Fällen von Absatz 3 Buchstabe b Ausnahmen gestatten. 5Die in Absatz 1 genannten Personen, verwaltete Anlagefonds sowie jede zu den Immobilienfonds oder zu den Immobilieninvestmentgesellschaften gehörenden Immobiliengesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts6 prüfen lassen.7 6Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.8 1 SR 221.302 |