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Art. 138a Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
1Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen:
2Bei einer SICAV mit Teilvermögen nach Artikel 94 kann für jedes Teilvermögen eine Gläubigerversammlung oder ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden. 3Die FINMA ist nicht an die Anträge der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators gebunden. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). |