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Art. 14 Bewilligungsvoraussetzungen
1Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
1bisSofern es sich bei finanziellen Garantien um Kapitalanforderungen handelt, kann der Bundesrat höhere Kapitalanforderungen als nach dem Obligationenrecht1 vorsehen.2 1terDer Bundesrat kann, unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen, zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen. Er kann zudem die Erteilung der Bewilligung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder vom Nachweis finanzieller Garantien abhängig machen.3 2Die FINMA kann die Erteilung der Bewilligung zudem davon abhängig machen, ob die Einhaltung von Verhaltensregeln einer Branchenorganisation sichergestellt ist. 3Als qualifiziert beteiligt gelten, sofern sie an den Personen nach Artikel 13 Absatz 2 direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können:
1 SR 220 |