|
Art. 5 Strukturierte Produkte
1Strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nur vertrieben werden, wenn:1
1bisDie Ausgabe von strukturierten Produkten an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger durch Sonderzweckgesellschaften ist zulässig, sofern der Vertrieb durch ein Institut nach Absatz 1 Buchstabe a erfolgt und eine gleichwertige Sicherung gewährleistet ist. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die gleichwertige Sicherung.6 2Der vereinfachte Prospekt muss folgende Anforderungen erfüllen:
3Jeder interessierten Person ist vor der Zeichnung des Produkts oder vor Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts ein vorläufiger vereinfachter Prospekt mit indikativen Angaben kostenlos anzubieten. Zudem ist bei Emission oder bei Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts jeder interessierten Person der definitive vereinfachte Prospekt kostenlos anzubieten.7 4Das Prospekterfordernis von Artikel 1156 des Obligationenrechts8 gilt in diesem Fall nicht. 5Im Übrigen unterstehen die strukturierten Produkte nicht diesem Gesetz. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). |