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Art. 71 Übrige Fonds für alternative Anlagen
1Als übrige Fonds für alternative Anlagen gelten offene kollektive Kapitalanlagen, deren Anlagen, Struktur, Anlagetechniken (Leerverkäufe, Kreditaufnahme etc.) und -beschränkungen ein für alternative Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen. 2Die Hebelwirkung ist nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Nettofondsvermögens erlaubt. Der Bundesrat legt den Prozentsatz fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten. 3Auf die besonderen Risiken, die mit alternativen Anlagen verbunden sind, ist in Verbindung mit der Bezeichnung, im Prospekt und in der Werbung hinzuweisen. 4Der Prospekt muss interessierten Personen vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung kostenlos angeboten werden. 5Die FINMA kann gestatten, dass die mit der Abwicklung der Transaktionen verbundenen Dienstleistungen eines direkt anlegenden übrigen Fonds für alternative Anlagen durch ein beaufsichtigtes Institut, das für solche Transaktionen spezialisiert ist («Prime Broker»), erbracht werden. Sie kann festlegen, welche Kontrollaufgaben die Fondsleitung und die SICAV wahrnehmen müssen. |