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Art. 75 Prospekt
1Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen für jede offene kollektive Kapitalanlage einen Prospekt. 2Der Prospekt enthält das Fondsreglement, sofern den interessierten Personen nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung separat bezogen werden kann. Der Bundesrat legt fest, welche weiteren Angaben im Prospekt aufgeführt werden müssen. 3Der Prospekt muss interessierten Personen auf Verlangen vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung kostenlos zur Verfügung gestellt werden. |