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Art. 105 Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären
1Sofern dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht, kann der Komplementär über den Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären beschliessen. 2Die Bestimmungen des Obligationenrechtes1 über den Ausschluss von Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft bleiben vorbehalten. 3Der Bundesrat kann den Zwangsausschluss vorschreiben. Dieser richtet sich nach Artikel 82. |