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Art. 106 Einsicht und Auskunft
1Die Kommanditärinnen und Kommanditäre sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft zu nehmen. Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften, in die die Kommanditgesellschaft investiert, bleiben gewahrt. 2Die Kommanditärinnen und Kommanditäre haben mindestens einmal vierteljährlich Anspruch auf Auskunft über den Geschäftsgang der Gesellschaft. |